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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma SAVCOR IT GmbH
für Lieferungen, Leistungen und Softwarelizenzen

 

 

A. Vertragliche Grundlagen

 

1. Geltungsbereich

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

 

2. Ausschließlichkeit

 

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich:

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn Savcor IT GmbH ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.

Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie Savcor IT GmbH sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

 

3. Vertragsschluss und Schriftform

 

Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.

Auftragsarbeiten werden nur nach schriftlicher Auftragserteilung unter Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Angebot begonnen.  

Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.  

 

 

 

B. Überlassung von Software

 

 

4. Lizenz und Umfang der Nutzung

 

Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht aussließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Als Vertragsgemäße Nutzung wird definiert:

Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.

Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch. Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

 

5. Schutzrechte Dritter

 

Savcor IT GmbH stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, dass

· der Kunde Savcor IT GmbH unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,

· der Kunde ohne Zustimmung von Savcor IT GmbH keine derartigen Ansprüche anerkennt,

· der Kunde Savcor IT GmbH gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und Savcor IT GmbH die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten von Savcor IT GmbH gehen.

Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von Savcor IT GmbH geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.

Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.

Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann Savcor IT GmbH auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von Savcor IT GmbH gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.

Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen von Savcor IT GmbH eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann Savcor IT GmbH unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten

· die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;

· dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;

· die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;

· die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.  

 

6. Eigentum und Urheberrechte

 

Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum von Savcor IT GmbH.

Savcor IT GmbH bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von Savcor IT GmbH über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an Savcor IT GmbH abgetreten. Savcor IT GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.  

Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von Savcor IT GmbH bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist Savcor IT GmbH für entstehende Schäden nicht haftbar.  

 

7. Zahlungen

 

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.

Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 40 % bei Vertragsabschluß, zu 40% bei Lieferung und zu 20 % bei Abnahme fällig, soweit nichts anderes vereinbart. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma vor. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.

Alle Preise verstehen sich frei Haus Wolfegg. Installations- und Telekommunikationskosten gehen zu Lasten des Kunden.  

 

8. Pflichten des Kunden

 

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.

Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben von Savcor IT GmbH an den Programmen in keiner Form verändern.

Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Savcor IT GmbH zulässig.

Der Kunde verpflichtet sich, Savcor IT GmbH den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.  

 

9. Kündigung

 

Savcor IT GmbH kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.

Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzug seitens Savcor IT GmbH oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn Savcor IT GmbH ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er Savcor IT GmbH zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.

Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an Savcor IT GmbH. Daneben räumt er Savcor IT GmbH das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.  

 

 

C. Softwareerweiterung und -Anpassung

 

 

10. Handling

Savcor IT GmbH kann die gelieferte Software erweitern und anpassen.

Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen.

Der Kunde stellt Savcor IT GmbH alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von Savcor IT GmbH auch mündlich.

Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er Savcor IT GmbH hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos.

Stellt Savcor IT GmbH fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird Savcor IT GmbH den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.

Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.  

 

11. Änderungsverlangen

 

Solange die Software nicht von Savcor IT GmbH geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Savcor IT GmbH wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass Savcor IT GmbH dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.

Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.

Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei Savcor IT GmbH eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.

 

 

D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung und Haftung

 

12. Lieferung, Termine und Installation

 

Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.

Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.

Der Kunde übergibt Savcor IT GmbH unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen Savcor IT GmbH die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Stellt Savcor IT GmbH fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware über die Fernwartungssoftware PcAnywhere sowie das kostenlose zur Verfügung stellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen von Savcor IT GmbH und das kostenlose zur Verfügung stellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.

Savcor IT GmbH stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von Savcor IT GmbH angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Savcor IT GmbH behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige Anforderungen anzupassen.

Ein Bedienungshandbuches wird mitgeliefert, sofern vorhanden. Es dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum von Savcor IT GmbH und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.

Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert Savcor IT GmbH gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar.

Savcor IT GmbH gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen

Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch Savcor IT  GmbH auf einem

Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.    

 

13. Abnahme

 

Nach Installation und Prüfung teilt Savcor IT GmbH dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf.

Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von Savcor IT GmbH, die Abnahme schriftlich gegenüber Savcor IT GmbH erklären.

Erfolgt keine Abnahme durch den Kunden, so kann ihm Savcor IT GmbH hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifiziert.  

Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.  

 

14. Gewährleistung

 

Savcor IT GmbH übernimmt für eine Zeit von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht.

Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.

Savcor IT GmbH weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.

Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.

Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an Savcor IT GmbH zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschrauben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich Savcor IT GmbH vor Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehenden Fehlers oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.

Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung oder handelt es sich um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so kann Savcor IT GmbH für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen.

Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch Savcor IT GmbH zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von Savcor IT GmbH durchgeführte Änderungen entstehen.

Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar.

Savcor IT GmbH ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.

Savcor IT GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.  

 

15. Schulung

 

Savcor IT GmbH vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt.

Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.

Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.

Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei Savcor IT GmbH an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet.  

 

16. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

 

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Savcor IT GmbH haftet nicht für Folgen fehlerhafter Programmbedienung.

Der Kunde ist für die Datensicherung in seinem Betrieb selbst verantwortlich. Savcor IT GmbH haftet nicht für Datenverlust.

Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf sechs Monate begrenzt.  

 

 

E. Rechte bei Nutzungsbeendigung

 

 

17. Rückgabe von Sachen

 

Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.  

 

18. Software

 

Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.  

 

19. Dokumentationen

 

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.  

 

20. Bestätigung vollständiger Rückgabe

 

Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

 

 

F. Nebenbestimmungen

 

 

21. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Wolfegg. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.

Gerichtsstand für beide Teile ist Ravensburg, Savcor IT GmbH jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.

Ist Vertragspartner von Savcor IT GmbH kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.  

 

22. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.